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Scheidung und Eigenheim – finanzielle Aspekte

Viele Paare wissen aus den Medien, dass eine Scheidung oder Trennung eine kostspielige Angelegenheit werden kann. Vor allem, wenn eine gemeinsame Immobilie im Spiel ist. Im folgenden Artikel erfahren Sie, was für Szenarien in diesem Fall möglich sind und wie sich dies finanziell auswirkt.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Kampfscheidungen können sich über mehrere Jahre hinziehen. Möchte eine Partei die Scheidung allein einreichen, müssen die Ehegatten zuvor mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel rund drei bis vier Monate, kann jedoch je nach Kanton variieren. Voraussetzung ist, dass alle Punkte wie Unterhalt, Kinderbelange und das Güterrecht ohne Mitwirkung des Gerichts bereits geregelt wurden. Sind diese Themen noch offen, verlängert sich das Verfahren.

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung bestehen im Wesentlichen aus Anwalts- und Gerichtskosten. Die Gebühren der Gerichte unterscheiden sich je nach Kanton. Sie bewegen sich in der Regel zwischen 1’000 und 4’000 Franken. Die Honorare von Anwältinnen und Anwälten liegen meist zwischen 250 und 450 Franken pro Stunde.

Personen mit geringen finanziellen Möglichkeiten können ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Eine Scheidung ist theoretisch auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich. Es empfiehlt sich jedoch, eine Fachperson beizuziehen, um Fragen rund um das Vermögen korrekt zu klären.

Bei einer einvernehmlichen Trennung übernehmen die Partner die Kosten üblicherweise gemeinsam. In Scheidungsverfahren und anderen familienrechtlichen Verfahren bezahlt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden normalerweise zur Hälfte aufgeteilt.

Was geschieht mit der Hypothek bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung stellt sich rasch die Frage, was mit dem gemeinsamen Wohneigentum passiert. Es muss entschieden werden, ob die Immobilie verkauft wird oder ob eine der beiden Parteien weiterhin darin wohnen möchte. Bleibt eine Partei im Eigenheim, muss die andere im Rahmen der Eigentumsübertragung entschädigt werden. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung richtet sich nach dem aktuellen Marktwert der Immobilie.

Komplexer wird die Situation, wenn die Hypothek noch besteht. Wurde die Hypothek gemeinsam aufgenommen, bleiben beide geschiedenen Partner solidarisch haftbar. Das gilt auch dann, wenn eine Person auszieht. Beide haften also weiterhin für die gesamte Schuld und müssen im Ernstfall für den Anteil der anderen Person aufkommen, falls diese nicht zahlen kann.

Trotz der Scheidung bleibt der Hypothekarvertrag bestehen. Ein vorzeitiger Ausstieg ist zwar grundsätzlich möglich, führt jedoch meist zu einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung.

Wer haftet nach der Scheidung?

Zieht eine Person nach der Trennung aus der gemeinsamen Immobilie aus, bleibt sie trotzdem solidarisch haftbar, solange ihr Name im Hypothekarvertrag steht. Das bedeutet:

  • Rechte der Bank bei Zinsausständen: Kommt es zu Zahlungsausständen, kann die Bank den gesamten Betrag von beiden ehemaligen Partnern verlangen, selbst wenn nur eine Person im Haus lebt.
  • Fortdauernde Zahlungspflicht: Auch nach dem Auszug haftet die Person weiterhin für die gesamte Schuld, nicht nur anteilig.
  • Auswirkungen auf die Bonität: Solange beide im Vertrag aufgeführt sind, beeinflusst die Hypothek die Kreditwürdigkeit beider. Das kann bei künftigen Finanzierungen zum Hindernis werden.

Vorsicht beim Miteigentum

Beim hälftigen Miteigentum spielt es keine Rolle, wer wie viel zum Kauf der Immobilie beigesteuert hat. In vielen Kaufverträgen ist diese Aufteilung standardmässig eingetragen. Haben die Ehepartner unterschiedlich hohe Beträge einbezahlt, können sie im Grundbuch sogenannte Eigentumsquoten festhalten. Ohne eine andere Vereinbarung werden bei der Scheidung die Hypothekarschulden sowie Gewinn oder Verlust entsprechend diesen Quoten verteilt.

Kann ich bei einer Hypothek aus der Solidarhaftung entlassen werden?

Im Idealfall übernimmt die Person, die in der Immobilie bleibt, die gesamte Hypothek. Die ausziehende Person wird dann aus der solidarischen Haftung entlassen. Das setzt voraus, dass die Bank davon ausgeht, dass die finanzielle Situation der verbleibenden Person für eine alleinige Tragung der Hypothek ausreicht.

Ist dies nicht gegeben, kommen zwei Lösungen infrage:

  1. Zusatzsicherheiten, etwa in Form von Wertschriften oder Lebensversicherungen als Pfand.
  2. Reduktion der Hypothek, zum Beispiel durch Vorsorgegelder oder einen Erbvorbezug.

Reichen auch diese Sicherheiten nicht aus, endet die Solidarhaftung erst mit dem Verkauf der Immobilie.

Kosten für die Entlassung aus der Solidarhaftung

Die Entlassung aus der Solidarhaftung bei Hypotheken verursacht in der Regel Kosten. Dazu gehören Aufwendungen für die Prüfung und Anpassung des Hypothekenvertrags. Die Bank verlangt dafür in der Regel eine Gebühr, da der Vertrag überarbeitet und neu ausgestellt werden muss. Die Höhe der Gebühr variiert je nach Bank.

Konkubinat und Solidarhaftung

Auch unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie finanzieren, haften in vielen Fällen solidarisch für die Hypothek. Dennoch unterscheidet sich diese Haftung wesentlich von der Haftung verheirateter Paare, besonders bei einer Trennung oder im Todesfall. Eine individuelle Rechtsberatung ist notwendig – besonders im Todesfall, da unverheiratete Partner keinen gesetzlichen Erbanspruch haben.

Unterschiede gegenüber verheirateten Paaren

Da das Eherecht unverheiratete Paare nicht schützt, ist ihr rechtlicher Schutz geringer. In der Praxis zeigt sich das wie folgt:

  1. Im Todesfall: Verstirbt eine Person, trägt die verbleibende Partnerin oder der verbleibende Partner grundsätzlich die gesamte Hypothek, sofern keine andere Regelung vorhanden ist. Da kein ehelicher Erbanspruch besteht, müssen zudem separate Vereinbarungen zur Eigentumsübertragung getroffen werden.
  2. Im Trennungsfall: Die Solidarhaftung bleibt bestehen, solange beide Personen im Hypothekenvertrag aufgeführt sind. Oft ist unklar, wie die Immobilie genutzt wird, wer darin bleiben darf und wie die finanzielle Aufteilung aussieht.

Konkubinatspaare können sich absichern

Unverheiratete Paare können verschiedene Massnahmen treffen, um Risiken zu verringern:

  • Lebensversicherung: Eine Lebensversicherung zugunsten der Partnerin oder des Partners stellt sicher, dass im Todesfall finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Hypothekenanteil der verstorbenen Person zu decken.
  • Konkubinatsvertrag: Er legt fest, welche Rechte und Pflichten beide Personen im Zusammenhang mit der Immobilie haben. Damit lässt sich die Nutzung der Immobilie und die Haftung im Trennungs- oder Todesfall klarer bestimmen.

Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten, um für Ihre Situation die passende Lösung zu finden.

Profilfoto von Manuela Albisetti

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Manuela Albisetti

CEO