Scheidung! Was geschieht mit der Immobilie?
Glückliche jungverheiratete Paare mit Wohneigentum denken verständlicherweise nur selten über eine bevorstehende Trennung nach. Kommt es dann zur Scheidung, kann die Immobilie plötzlich zum Problem werden. Vor allem, wenn gewisse Fragen nicht im Voraus geklärt sind.
Es ist in jedem Fall ratsam, sich frühzeitig mit den folgenden Themen zu befassen.
Soll die Immobilie bei einer Scheidung verkauft werden?
Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten für die Weiterverwertung der gemeinsamen Immobilie nach einer Scheidung. Erstens kann das Wohneigentum gemeinsam behalten werden. Die zweite Möglichkeit ist, dass einer der ehemaligen Ehepartner die Immobilie übernimmt. Schlussendlich kann das Haus oder die Wohnung auch vermietet werden. Der häufigste Fall ist jedoch der Verkauf des Eigenheims.
Wem gehört die Immobilie?
Wer die Immobilie gekauft hat und somit Eigentümer oder Eigentümerin ist, steht entsprechend im Grundbuch. Nach Schweizer Gesetz sind drei Eigentumsformen möglich:
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Die Immobilie gehört nur einem Ehepartner.
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Das Objekt gehört beiden Ehepartnern, sie können nur gemeinsam darüber bestimmen.
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Diese Eigentumsform kommt am häufigsten vor.Dabei sind beide Partner im Grundbuch mit ihrem jeweiligen Anteil eingetragen. Die Miteigentümerin oder der Miteigentümer kann jeweils über den eigenen Anteil bestimmen.
Welcher Güterstand ist massgebend für die Vermögensaufteilung?
Bei einer Scheidung wird das Vermögen gemäss dem Güterstand aufgeteilt. Falls kein Ehevertrag vorhanden ist, gelten per Gesetz die Bestimmungen des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung. Das Vermögen der Ehepartner wird in Errungenschaft und Eigengut aufgeteilt. Errungenschaft ist das von den Ehegatten während der Ehe angesparte Vermögen. Eigengut ist das Vermögen, welches die Ehegatten in die Ehe eingebracht oder während der Ehe als Schenkung, Erbvorbezug oder Erbschaft erhalten haben. Die während der Ehe gekaufte Immobilie zählt dann zur Errungenschaft, wenn sie mit Vermögen gekauft wurde, welches während der Ehe angespart wurde. Vertraglich können Ehepaare anstelle der Errungenschaftsbeteiligung folgende zwei weitere Güterstände vereinbaren:
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Bei diesem Güterstand ist und bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines vor oder während der Ehe angesparten Vermögens.
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In diesem Fall gehört das gesamte Vermögen beiden Eheleuten. Sie können nur gemeinsam darüber verfügen – ausser bei Dingen des persönlichen Gebrauchs, wie zum Beispiel Schmuck, Uhren oder Kleidern.
Was geschieht mit der Hypothek?
Sind beide Ehepartner an der Hypothek beteiligt, ist jeder einzelne dafür haftbar. Wenn die gesamte Hypothek nicht von einem der Eheleute allein finanzierbar ist, können drei Möglichkeiten in Betracht gezogen werden:
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Die Hypothek bleibt auf beiden Partnern (Solidarhaftung) und die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht.
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Die Hypothek wird vorzeitig aufgelöst und die Immobilie verkauft. Die Hypothekarnehmenden müssen gegebenenfalls bei Festhypotheken eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen.
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Wird die Immobilie verkauft, ist es empfehlenswert, dass die Hypothek dem neuen Käufer oder der neuen Käuferin übertragen wird und unter den gleichen Konditionen weiterläuft.
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